AGB

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  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen ) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit als die EAS GmbH Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat !
    2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ( im folgenden: Unterlagen ) behält sich die EAS GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der EAS GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der EAS GmbH nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die EAS GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
    3. An Standardsoftware ha der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in veränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
    4. Teillieferungen sind unzulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Hat die EAS GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen nebenkosten sind festgestellt, rechtskräftig oder unbestritten die solchen mit nur kann leisten zu der frei sind sowie persönlichen des und den für wie kosten transport handwerkzeugs gepäcks auslösungen zahlung zahlstelle eas gmbh besteller forderungen
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Gegenstände der EAS GmbH ( Vorbehaltsware ) bleiben Eigentum der EAS GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der EAS GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die EAS GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im wörtlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestettet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die EAS GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
    4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug , ist die EAS GmbH nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt ; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigenstumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die EAS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die EAS GmbH hatte dies ausdrücklich erklärt.
  4. Fristen der Lieferungen und Verzug
    1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzugen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die EAS GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
    3. Kommt die EAS GmbH in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht daß ,Ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in der Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der EAS GmbH etwa gesetzten Nachfrist , ausgeschlossen. Dies gilt nicht , soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach furchtlosem Ablauf einer der EAS GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
    5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.
  5. Gefahrübergabe
    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der EAS GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  6. Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
    1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau-, und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen Brennstoffe und Schmiermittel. c) Energie und Wasser an der Verwandlungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessener sanitärer Anlagen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der EAS GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellung- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein
    4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht der EAS GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der EAS GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.
    5. Der Besteller hat der EAS GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
    6. Verlangt die EAS GmbH nach Fertigung die Abnahme der Lieferung, so hat sie des Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
    7. Entgegennahme Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  7. Gewährleitung Für die Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die EAS GmbH wie folgt:
    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der EAS GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur urheblich beeinträchtigt ist.
    2. Gewährleitungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge; dieses ist der EAS GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
    4. Zur Mängelbeseitigung ist der EAS GmbH angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleitung befreit.
    5. Wenn die EAS GmbH eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) verlangen.
    6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsatzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleitung.
    7. Die Gewährleitungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleitungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleitungsfrist für den Liefergegenstand. sie verlängert sich für die diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistungen verursacht wird.
    8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §838 BGB längere Fristen vorschreibt.
    9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die EAS GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Art. XI ( Sonstige Haftung ) bleibt jedoch unberührt.
  8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
    1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes ( im folgenden: Schutzrechte ) durch die EAS GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die EAS GmbH gegenüber dem Besteller wie folgt: a) Die EAS GmbH wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen, ist dies der EAS GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der EAS GmbH bestehen nur dann, wenn der Besteller der EAS GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Der EAS GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinteilung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine der EAS GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht der EAS GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. #9; Weitergehende Ansprüche gegen die EAS GmbH sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
  9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
    1. Wird der EAS GmbH die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betrieb der EAS GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der EAS GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  10. Sonstige Haftung
    1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B., nach dem Produkthaftungsgesetz oder Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Gerichtsstand
    1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl der EAS GmbH der Hauptsitz oder Niederlassung der EAS GmbH.
    2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt, deutsches Recht unter Ausschuß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CIS G)
  12. Verbindlichkeit des Vertrages
    1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht , wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
    2. Die Gegenstände der Lieferungen ( Vorbehaltsware ) bleiben Eigentum der EAS GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wer aller Sicherungsrechte, die der EAS GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird die EAS GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    3. Währen des Bestehens des Eigentumsvorbehalt ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
    4. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt der EAS GmbH seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne daß es noch spätere besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller der EAS GmbH mit Vorrang vor der übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem der EAS GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesse hat der Besteller der EAS GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Erziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ( Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung 9 , Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen ist die EAS GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die EAS GmbH nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Vertretung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
    5. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für Die EAS GmbH. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die EAS GmbH mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindungen mit anderen, nicht der EAS GmbH gehörenden Gegenständen steht der EAS GmbH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich die EAS GmbH und Besteller darüber einig, daß der Besteller der EAS GmbH Miteigentum an der durch Verarbeitung , Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt. c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit der EAS GmbH seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem der EAS GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der an die EAS GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3.c entsprechend. d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die EAS GmbH ab.
    6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die EAS GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
    7. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die EAS GmbH nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch die EAS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die EAS GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt. Die EAS GmbH ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.